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Erläuterungen zum Grundbuch
Ursprüngliche Situation:
Die „Heimbau“ Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, damals Hackengasse 13, 1150 Wien war aufgrund des Kaufvertrages vom 8. April 1968 (BRP 42551/68 unter BOZ 30) alleinige Eigentümerin der Liegenschaft EZ 167 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Kaisermühlen des damaligs zuständigen Gerichtsbezirkes Floridsdorf mit den Grundstücken 2362/3, 2363/1, 2363/2, 2363/3, 2364/1, 2364/2, 2364/3, 2365/1, 2365/2, 2365/3 und 2366/1 je Wiese Bauplatz. Auf dem vorgenannten Bauplatz hat die „Heimbau“ die Wohnhausanlage in Wien 22, Am Kaisermühlendamm 99-103, Harrachgasse 1-3 und Schiffmühlenstraße 102-106 in drei Bauabschnitten errichtet. Die Gesamtbaukosten betrugen lt. Aufstellung vom 24. Oktober 1975 ATS 70,506.000,-- und wurden durch die Kautionen der damals 67 Garagenplatzmieter um ATS 735.000,-- auf ATS 69,499,780,-- reduziert. Der Erstbezug erfolgte ab 10. August 1972 bis 16. März 1973 beginnend in umgekehrter Reihenfolge der Stiegennumerierung. Die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 29. April 1974, Mag. Abt. 37, Außenstelle für den 22. Bezirk erteilt.
Umwandlung in Wohnungseigentum:
Aufgrund der Entscheidung des Magistrat der Stadt Wien, Mag. Abt. 50, Zentrale Schlichtungsstelle Zahl MA 50 – Schli 1/76 vom 9. Mai 1977 erfolgte folgender Spruch: Gemäß § 26 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417/75 entscheidet die Gemeinde im Zusammenhalte mit § 36 des Mietengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/74, über Antrag der „Heimbau“, vertreten durch Notar Dr. Ernst Wolfinger und unter Beiziehung der Wohnungseigentumsbewerber bezüglich der Liegenschaft EZ 167, Kat. Gem. Kaisermühlen, wie folgt: Der Gesamtnutzwert der Liegenschaft wird gemäß § 5 WEG 1975 mit 14154 Anteilen festgesetzt.
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag:
Abgeschlossen zwischen der „Heimbau“ und den Wohnungswerbern, angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern im Wien unter Nr. 103438 vom 17. Juni 1977, verkauft und übergibt die Heimbau an die Wohnungwerber die ideelen Miteigentumsanteile und diese übernehmen diese Anteile mit allen Rechten und Pflichten, allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör.
Besonderheiten: Sämtliche Käufer und Miteigentümer haben folgendes vereinbart: Die Rückzahlung der Annuitäten erfolgt im Verhältnis der Wohnnutzflächen (15239,61m2) und nicht im Verhältnis der Nutzwertanteile (14154 Anteile). Die Wohnungen auf der Stiege 6, Tür. Nrn. 2-5, 10-15, 20-25, 30-35, 40-45 und 50-55 haben kein Kellerabteil. Die Wohnung auf Stiege 6, Tür 1 ist als Dienstwohnung des Hausbesorgers gewidmet. Diese Hausbesorgerwohnung sowie 27 (heute 28) ungedeckte PKW-Abstellplätze und 40 überdachte Abstellplätze verbleiben nach Willen sämtlicher Miteigentümer gemäß § 1 Abs. 2 WEG 1975 im gemeinsamen Eigentum aller Miteigentümer. Die monatlichen Zahlungen erfolgen, wie auch die Rückzahlungen der Darlehen, nach dem Wohnnutzflächenverhältnis (Teiler ist 15239,61m2). Davon sind jedoch die Aufwendungen für Heizung und Warmwasser ausgenommen. Hier erfolgt die Berechnung nach dem Heizflächenverhältnis (Teiler ist 14034,01m2). Der Teiler für das Heizflächenverhältnis ergibt sich aus dem Teiler für das Wohnflächenverhältnis abzüglich der Flächen der Loggien. Die PKW Einstellplätze werden einzelnen Miteigentümern gegen Bezahlung eines monatlichen Nutzungsentgelds zur Nutzung überlassen. Das Nutzungsentgeld wird nach Abzug eines eventuell verrechneten Verwaltungsentgelds (dzt. wird keines berechnet) zur Hälfte den Betriebskosten und der Instandhaltungsrücklage gutgeschrieben. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich bei sonstiger voller Schadenersatzpflicht gegenüber ihren Miteigentümers im Falle der Veräußerung ihrer Miteigentumsanteile mit Eigentumswohnung alle im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bzw. in sonstigen Vereinbahrungen übernommenen Verpflichtungen auf ihre Rechtsnachfolger vollinhaltlich zu übertragen und diese zum vollinhaltlichen Eintritt in diese Verpflichtungen zu veranlassen.
Aufsandungserklärung:
Die „Heimbau“ sowie die Wohnungwerber (Käufer) erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ins Grundbuch folgende Eintragungen vorgenommen werden: In Gutbestandsblatt die Ersichtlichmachung, daß mit der Liegenschaft Wohnungseigentum verbunden ist (Eintragung „Wohnungseigentum“). Im Eigentumsblatt ist die Einverleibung des Eigentumsrechtes aller im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag Tabelle Anlage A, Spalte 2 bezeichneten Käufer zu den in Spalte 5 ersichtlichen Anteilen und bei jenen Anteilen, an welchen Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, gleichzeitig die Verbindung deren Anteile am vorgenannten Mindestanteil, gemäß § 12, Abs. 1 WEG 1975 einzutragen sowie gleichzeitig die Ersichtlichmachung, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Wohnungseigentum an den in der Spalte 1 der Tabelle Anlage A des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages bezeichneten Bestandteilen der Liegenschaft untrennbar verbunden ist. Im Lastenblatt die Anmerkung der Änderung des Verteilungsschlüssels für die Aufwendungen gemäß § 19, Abs. 3 WEG 1975 nach Punkt III. und XIII. der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages.
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