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HAUSORDNUNG für Objekt Am Kaisermühlendamm 99 - 103, Harrachgasse 1 - 3 und Schiffmühlenstraße 102 - 106 (vormals Stiege 1 bis 8) 1) Für die Benützung von Räumlichkeiten und Grundflächen sind die Bestimmungen des notariell beglaubigten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages Nr. 2825/77, angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien Nr. 103438 vom 17.06.1977, maßgebend. Die Räume sowie Grundflächen dürfen nur zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck benützt werden.
2) Im Interesse des Hausfriedens muß jede Belästigung der übrigen Wohnungsnutzer unterbleiben. Dies gilt insbesondere für Lärm- und Geruchsbelästigung. Vermeidung von Ruhestörungen: Auf den Stiegen, Gängen, Hofflächen und sonstigen allgemeinen Flächen, sowie in den eigenen Nutzräumen darf kein Lärm gemacht werden. Radio- und Fernsehgeräte, Musikanlagen u. dgl. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Zwischen 21 Uhr und 7 Uhr früh ist unbedingt Ruhe zu halten. An Sonntagen und Feiertagen ist ganz besonders auf das Ruhebedürfnis der übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Die Nutzung von lauten Arbeitsgeräten, wie Schlagbohrmaschinen etc. ist daher sonntags und feiertags untersagt. Wohnungstüren sind leise zu schließen. Die Aufstellung von Motoren und Maschinen, auch wenn eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist, darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Verwalters erfolgen. Maschinen und auch Haushaltsgeräte (Wasch-, Trockengeräte) sind ggf. auf eine entsprechende Unterlage (Filz, Gummi) zu stellen, um etwa störende Geräusch sowie Erschütterungen zu dämpfen. In den Aufzügen ist Rauchen verboten.
Weiters ist das Ausschütten und Ausgießen aus Fenstern, auf Terrassen, Treppenfluren und sonstigen Verkehrsflächen zu unterlassen. Verboten ist auch das Ausschütteln von Staubtüchern, kleinen Teppichen usw. aus den Fenstern. Stiegen, Gänge, Keller, Waschküche, Müllräume, Abstellräume, Hofflächen, usw. dürfen nicht verunreinigt werden. Etwaige, im Zuge von Anlieferungen für einen Nutzer entstandene Verunreinigungen sind von diesem unverzüglich beseitigen zu lassen. Schuhe dürfen auf den Gängen nicht geputzt und abgestellt werden. Das Reinigen von Gegenständen außerhalb der vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten ist nicht gestattet. Der Nutzer haftet für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehen, und hat bei Beanstandung für Abhilfe zu sorgen, bzw. die Vermeidung einer Wiederholung sicherzustellen. Die Hausreinigung erfolgt durch eine Fremdfirma nur einmal pro Woche.
3) Das Haustor und etwaige andere Zu- und Nebeneingänge, insbesondere Müllraumtüre, sowie die Wohnungseingangstüren sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Selbstschließende Türen dürfen in Ihrer Funktion nicht behindert werden. Sonstige Fenster und Türen sind bei Nacht, Unwetter und Abwesenheit ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Jeder Nutzer ist für das Schließen und die Bewachung bzw. Absicherung seiner Räumlichkeiten gegen Einbruch und Diebstahl selbst verantwortlich.
4) Die Abfälle sind über die am Müllplatz aufgestellten Gefäße zu entsorgen. Altpapier und anderer Wertmüll, sowie Bioabfälle sind getrennt vom Restmüll in den hiefür vorgesehenen öffentlich aufgestellten Behältern zu deponieren. Brennende, glimmende oder glühende Teile, sowie leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht in die Müllgefäße gegeben werden. Nach Mülleinbringung ist der Deckel des Müllcontainers wieder zu schließen. Beseitigung von Gewerbemüll (auch größere Kartonagen und sperriges Verpackungsmaterial) und Sonderabfällen ist Nutzersache und darf nicht über die Müllcontainer erfolgen. Bei Umbauarbeiten sind Reste von Baumaterial und Altmöbel sowie Reste von Verkleidungen und sonstigen Einrichtungsgegenständen nicht im Müllraum zu deponieren sodern über die Müllsammelstellen der MA48 zu entsorgen. Das Abstellen von Abfällen oder Fahrnissen (Sperrmüll) neben den Gefäßen ist strengstens untersagt.
5) Die Hausbewohner haben die Hauptverkehrswege und die notwendigen Fluchtwege - ggf. nach Weisung des Verwalters - zu berücksichtigen und diese, sowie insbesondere auch die Hauseingänge, Verkehrsflächen, Vorplätze, Passagen, Treppenhäuser, Kellereingänge, Garagenzugänge, usw. von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen etc. ist ausnahmslos nur in den dafür vorgesehenen Abstellräumen, so vorhanden, gestattet. Nicht mehr benutzte Fahrräder sind vom jeweiligen Eigentümer selbst zu entsorgen.
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Der allfällige Transport von Möbeln und anderen außergewöhnlich schweren Gegenständen über die Stiegen, hat mit entsprechender Sorgfalt zu erfolgen. In diesem Fall haftet der Nutzer für alle Beschädigungen, die durch diesen Transport verursacht werden.
6) Das Anbringen von Schildern, Antennen (Sat-Antennen), Schaukasten, Portalen usw. am oder im Hause, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet und kann von der Leistung eines entsprechenden Sonderentgeltes abhängig gemacht werden. Allgemeine Grünflächen dürfen nicht benützt und nicht verunreinigt werden. Hunde sind in der Anlage grundsätzlich an der Leine zu führen. Das frei Herumlaufen von Hunden ist daher untersagt. Beachten Sie bitte insbesonders das Fütterungsverbot von Tauben und Krähen. Das Ausschütten von Blumen, Erde, u.ä. und das Ausgießen aus Fenstern, auf Terrassen und sonstigen Verkehrsflächen ist zu unterlassen. Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht werden. Jeder Nutzer haftet für einen schuldhaft verursachten Schaden. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, daß kein Wasser an der Hausfassade oder auf die darunter liegende Loggia herunter läuft. Spielen mit Gegenständen, die außer Kontrolle geraten können, ist wegen der Verletzungs- und Beschädigungsgefahr innerhalb der gesamten Anlage verboten.
7) Das Waschen von Fahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.
8) Das Betreten des Daches sowie der Technikräume ist ausnahmslos nur den ausdrücklich hiezu befugten Personen gestattet. Weiters hat jeder Hausbewohner zur Verhütung von unbefugter Benützung von Haus- und Gemeinschaftseinrichtungen durch nicht nutzerseits zugehörige Personen beizutragen, insbesondere gilt dies für die Waschküchen. Das Offnen und Schließen der außerhalb der Wohnungen gelegenen Lüftungsvorrichtungen obliegt nur dem Hausvertrauensmann(frau) der jeweiligen Stiege.
9) Soweit gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind, wie z.B. Waschküche, Aufzüge usw., sind die gesonderten Benützungsbestimmungen zu beachten; den Anweisungen der Techniker, Verwalter, Hausvertrauensmann(frau) usw. ist Folge zu leisten. Störungen und Schäden an den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. Anlagen sind unverzüglich der Hausverwaltung zu melden. Der Wohnungsnutzer nimmt zur Kenntnis, daß derzeit kein Hausbesorger bestellt wurde und daher kein Anspruch auf eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit einer Hausbetreuungsperson im Objekt besteht. Für die Benutzung der Waschküchen gilt die ‘Waschküchenordnung‘. Das Trocknen der Wäsche in den Fenstern, auf den Balkonen und Loggien, soweit dies von außen sichtbar ist, sowie auf Gängen und Höfen ist nicht gestattet. Der Chipkartenverkauf bzw. die Aufladung der Chipkarten findet 4 x im Jahr statt. Die Termine werden jeweils durch Aushang bzw. auf der homepage bekannt gegeben.
10) Wasserverbrauch: Jede Wasserverschwendung ist zu vermeiden. Daher sind die Wasserleitungsventile nach Gebrauch sofort zu schließen. Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß die Ausläufe und Klosettspülungen stets ordnungsgemäß gedichtet sind. Jeder Mehrverbrauch belastet über die Betriebskosten (Wasser- und Abwassergebühr) die Wohnungseigentümergemeinschaft.
11) Der Wohnungsnutzer hat für eine ausreichende Reinigung der Flächen, insbesondere auch der Fensterglasflächen (bei Aluminium- bzw. Kunststofffenstern auch für die Pflege der Rahmen und Fensterbänke mit geeigneten Mitteln) zu sorgen. Beim Reinigen der Außenfenster sind ggf. entsprechende Sicherheitseinrichtungen bzw. Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Jeder Nutzer hat zerbrochene oder beschädigte Glasscheiben innerhalb seiner Räumlichkeiten unverzüglich durch neue Scheiben gleicher Art zu ersetzen. Der ggf. gewünschte Austausch oder Anstrich der Fenster kann nach Einholung der Zustimmung der Hausverwaltung immer auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers erfolgen.
12) Die Räume sind frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Abfall und Unrat darf nicht in den Räumen angesammelt bzw. auf dem Gang abgestellt werden, sondern ist in die hiefür jeweils vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen. Weiters hat der Nutzer für die Räumung bzw. Freihaltung der Terrassen und Außenfensterbänke von Schnee und Eis zur Vermeidung von Durchnässungen, Herabfallen von Schnee- und Eisteilen, sowie erhöhter Gewichtsbelastung zu sorgen.
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13) Der Nutzer hat für eine ausreichende Lüftung, Beheizung und Beleuchtung seiner Räumlichkeit zu sorgen, soweit er darauf Einfluß nehmen kann. Während der Heizperiode hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, daß auch außerhalb der Anwesenheitszeit die Außenfenster geschlossen und die Heizkörper soweit in Betrieb bleiben, daß Frostschäden vermieden werden. Bei beabsichtigten Arbeiten an der Heizungsanlage ist vorher die Bewilligung der Hausverwaltung einzuholen. Dabei ist die Kostenfrage eindeutig zu klären. Arbeiten an der Heizanlage innerhalb der Heizperiode sind tunlichst zu vermeiden. Die im Objekt situierten Küchen bzw. WC‘s werden über eine gemeinsame Lüftungsanlage entlüftet. Um eine ordnungsgemäße Abluft gewährleisten zu können ist es unzulässig zusätzliche Ventilatoren in die Abluftschächte zu setzen.
14) Der Nutzer hat für die Reinigung und Instandhaltung der in seinen Räumlichkeiten befindlichen Klosett- und sonstiger Sanitäreinrichtungen Sorge zu tragen. Wasserhähne sind stets dicht zu halten und vor Frost zu schützen, etwaige Abflußverstopfungen sind sofort beseitigen zu lassen. Bei längerer Abwesenheit und bei Unterbrechung der Wasserversorgung sind die Zuleitungen bzw. Zapfhähne abzusperren. Der Nutzer haftet auch für diesbezügliche Nichtbeachtung durch seine Mitbewohner und Besucher. Die Installationsgegenstände dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benützt werden. Nässeschäden, Rohrgebrechen und sonstige Leitungsschäden sind, soweit sie nicht vom Nutzer zu beseitigen sind oder beseitigt werden können, unverzüglich der Hausverwaltung zu melden. Es wird ausdrücklich auf die Bedingungen der Brand- und Leitungswasserschadenversicherung verwiesen, demzufolge nur Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen und zur Grundausstattung des Gebäudes gehörenden Gegenstände und Einrichtungen im Deckungsumfang enthalten sind. Wasseranschlüsse in Eigengärten sind von den jeweiligen Nutzern vor Beginn der Frostperiode ordnungsgemäß zu entleeren, um allfällige Auffrierungen hinantzuhalten.
Es empfiehlt sich daher, die vom Nutzer eingebrachten, - insbesondere beweglichen Gegenstände und Einrichtungen, durch eine eigene, gesonderte Versicherung in Deckung nehmen zu lassen, bzw. eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um den Schadenersatz sicherzustellen, wenn Schäden durch den Wohnungsnutzer bzw. Mitbewohner verursacht wurden (Haushaltsversicherung).
15) Jeder Wohnungsnutzer hat die einschlägigen Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Aufstellung und des Betriebes von Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und sonstigen Geräten zu beachten. Weiters sind die Vorschriften der Feuer-, Bau- und ggf- der Gewerbepolizei sowie des Arbeitsinspektors innerhalb der Anlage, einschließlich der Kellerräumlichkeiten einzuhalten, sowie deren Organen der Zutritt in die Räumlichkeiten zu gewähren. In den gewerblich genützten Räumlichkeiten sind Feuerlöscher vom Nutzer in erforderlicher oder vorgeschriebener Anzahl betriebsfähig bereitzuhalten und mindestens entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen nachweislich prüfen zu lassen.
16) Bei Haltung von Hunden oder sonstigen Haustieren die ungebührlichen Lärm verursachen ist in Hinblick auf das besondere Ruhebedürfnis der Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Hunde sind in allen gemeinsamen Teilen des Hauses an der Leine zu führen und mit einem Beißkorb zu versehen. Für durch Tiere verursachte Verunreinigungen und Beschädigungen haftet der jeweilige Tierbesitzer. Das Füttern von Tauben und anderen Vögeln ist verboten.
17) Die Gemeinschaft ist verpflichtet, sich ihrerseits mit besten Kräften dafür einzusetzen, daß die Hausordnung seitens ihrer Mitbewohner, Besucher sowie auch ihrer Lieferanten und sonstigen Beauftragten eingehalten wird. Zweckdienliche Änderungen oder Ergänzungen der Hausordnung kann die Hausgemeinschaft oder der Verwalter nach vorliegendem Mehrheitsbeschluß jederzeit vornehmen und (ggf. auch nur mittels Aushang) schriftlich bekannt geben. Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterstehen alle Wohnungsnutzer des Hauses.
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18) Autoabstellplatzordnung
Das Befahren der Hofanlage und das Abstellen von Fahrzeugen ist nur jenen Lenkern von Fahrzeugen gestattet, denen die Hausverwaltung hiezu die Genehmigung erteilt hat. Das Spielen auf Parkplätzen und Zufahrten ist verboten. Die Vergabe und die Nutzungsdauer für Autoabstellplätze und Boxen im Hof erfolgt nur an die Wohnungseigentümer, die in der Anlage wohnen. Die Nutzung darf nur im Rahmen des Nutzungsvertrages erfolgen.
2. Für Autoabstellplatz und Zufahrt gelten die Vorschriften der österreichischen Straßenverkehrsordnung. Neben den allgemeinen Vorschriften sind auf den Autoabstellplätzen bei der Ein- bzw. Ausfahrt Hinweistafeln, ggf. Lichtsignale und Verkehrszeichen zu beachten.
3. Der Autoabstellbereich darf aus Sicherheitsgründen nur im Schritttempo befahren werden.
4. Das Fahrzeug darf nur auf dem gemieteten und entsprechend gekennzeichneten Parkplatz abgestellt werden, ist nach Verlassen zu versperren und gegen Wegrollen abzusichern. Zur Vermeidung von Verunreinigungen am Baukörper sind die in Boxen abgestellten Fahrzeuge in Richtung mit dem Auspuff ins Freie abzustellen. Verunreinigungen am Baukörper oder durch ausgelaufenes 01 etc. sind umgehend vom Abstellplatzmieter zu entfernen.
5. Im Brandfalle sind Löschversuche unter Zuhilfenahme von Feuerlöschgeräten zu unternehmen und unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen. Alle nicht mit der Brandbekämpfung befassten Personen haben die Garage/Abstellplatz auf schnellstem Wege zu verlassen.
6. Im Interesse der Sicherheit sind die Anweisungen der Hausverwaltung zu befolgen.
7. Unzulässig sind
7.1 der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie jede andere feuergefährdende Handlung, 7.2 die Durchführung von Pflege-, Service- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug, 7.3 die Lagerung von brennbaren und/oder explosiven Materialien; im Fahrzeug darf jedoch ein explosionssicherer, dicht verschlossener Reservetreibstoffbehälter mit bis max. 15 1 Fassungsvermögen untergebracht werden, 7.4 das Abstellen von mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugen innerhalb der gesamten Anlage, 7.5 das Abstellen und Lagern von Gegenständen oder Materialien jeglicher Art außerhalb des Fahrzeuges (insbesondere in den Abstellboxen),7.6 das längere Laufenlassen des Motors ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit.
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Wien, März 2002
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