Schild am Einfahrtstor


Autoabstellplatzordnung

1. Das Befahren der Hofanlage und das Abstellen von Fahrzeugen ist nur jenen Lenkern von Fahrzeugen gestattet, denen die Hausverwaltung hiezu die Genehmigung erteilt hat. Das Spielen auf Parkplätzen und Zufahrten ist verboten. Die Vergabe und die Nutzungsdauer für Autoabstellplätze und Boxen im Hof erfolgt nur an die Wohnungseigentümer, die in der Anlage wohnen. Die Nutzung darf nur im Rahmen des Nutzungsvertrages erfolgen.

2. Für Autoabstellplatz und Zufahrt gelten die Vorschriften der österreichischen Straßenverkehrsordnung. Neben den allgemeinen Vorschriften sind auf den Autoabstellplätzen bei der Ein- bzw. Ausfahrt Hinweistafeln, ggf. Lichtsignale und Verkehrszeichen zu beachten.

3. Der Autoabstellbereich darf aus Sicherheitsgründen nur im Schritttempo befahren werden.

4. Das Fahrzeug darf nur auf dem gemieteten und entsprechend gekennzeichneten Parkplatz abgestellt werden, ist nach Verlassen zu versperren und gegen Wegrollen abzusichern. Zur Vermeidung von Verunreinigungen am Baukörper sind die in Boxen abgestellten Fahrzeuge in Richtung mit dem Auspuff ins Freie abzustellen. Verunreinigungen am Baukörper oder durch ausgelaufenes Öl etc. sind umgehend vom Abstellplatzmieter zu entfernen.

5. Im Brandfalle sind Löschversuche unter Zuhilfenahme von Feuerlöschgeräten zu unternehmen und unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen. Alle nicht mit der Brandbekämpfung befassten Personen haben die Garage/Abstellplatz auf schnellstem Wege zu verlassen.

6. Im Interesse der Sicherheit sind die Anweisungen der Hausverwaltung zu befolgen.

7. Unzulässig sind
7.1 der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie jede andere feuergefährdende Handlung,
7.2 die Durchführung von Pflege-, Service- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug,
7.3 die Lagerung von brennbaren und/oder explosiven Materialien; im Fahrzeug darf jedoch ein explosionssicherer, dicht verschlossener Reservetreibstoffbehälter mit bis max. 15 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden,
7.4 das Abstellen von mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugen innerhalb der gesamten Anlage,
7.5 das Abstellen und Lagern von Gegenständen oder Materialien jeglicher Art außerhalb des Fahrzeuges (insbesondere in den Abstellboxen),
7.6 das längere Laufenlassen des Motors ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit.

IMV IMMOBILIEN MANAGEMENT UND VERWALTUNG GMBH

IM NAMEN DER WOHNUNGSEIGENTUMSGEMEINSCHAFT



Wien, März 2002